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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: IX ZB 49/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 49/04

vom 3. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2004 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.786 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Auf deren Antrag hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 22. September 2003 verlängert. Mit Schriftsatz vom 22. September 2003, bei der gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen am 23. September 2003, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Berufung begründet. Da feststand, daß dieser Schriftsatz das Berufungsgericht mit der Briefpost nicht bis zum Fristende erreichen würde, ließen die Prozeßbevollmächtigten ihn vorab noch am 22. September 2003 per Telefax übermitteln. Dementsprechend enthielt der Schriftsatz unter der richtigen Bezeichnung und Anschrift des Berufungsgerichts den Vermerk: "vorab per Telefax: 42840-1879 / 4318". Unter dieser Nummer ist jedoch nicht das Landgericht Hamburg, sondern die Behörde für Bau und Verkehr der Freien und Hansestadt Hamburg zu erreichen. Die Telekopie ging bei der gemeinsamen Annahmestelle nach Weiterleitung erst am 24. September 2003 ein.

Das Berufungsgericht hat den fristgerecht eingelegten Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil die Klägerin einen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht dargetan hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin treffe an der Fristversäumung ein persönliches Verschulden. Es meint, sie hätten dafür einzustehen, daß der Briefkopf der Begründungsschrift die falsche Fax-Nummer aufgewiesen habe. Es gehöre zu den Pflichten eines Rechtsanwalts zu überprüfen, ob Schriftstücke an den richtigen Empfänger gerichtet seien. Dazu gehöre bei per Fax zu versendenden Schreiben die Prüfung, ob die richtige Fax-Nummer angegeben sei. Dies dürfe der Anwalt nicht an das Büropersonal delegieren.

Mit dieser Auffassung schränkt das Berufungsgericht den Grundsatz ein, daß der Prozeßbevollmächtigte die ausführende Aufgabe der richtigen Telefaxübermittlung im Rahmen einer für die nötige Sicherheit sorgenden Büroorganisation ausreichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - hinreichend überwachten Mitarbeitern überlassen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105 im Anschluß an BGH, Beschl. v. 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90, NJW-RR 1990, 1149 zur Kontrolle der Postanschrift). Denn das Berufungsgericht stellt den Rechtssatz auf, daß der Prozeßbevollmächtigte die Verwendung der korrekten Telefaxnummer in einer Berufungsbegründung persönlich zu überprüfen habe und dies nicht seinem Büropersonal überlassen dürfe, wenn sich die (falsche) Telefaxnummer bei Unterzeichnung bereits auf dem Schriftsatz befand. Dieser Rechtssatz weicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab (BGH, Beschl. v. 23. März 1995, aaO; v. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, BGHR ZPO § 233 Telekopie 2). Nach diesen Entscheidungen kann die Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes für die Richtigkeit der Telefaxnummer nicht unterschiedlich danach bemessen werden, ob die Nummer bei Unterzeichnung bereits auf dem Schriftsatz vermerkt ist oder nachher durch das Büropersonal hinzugesetzt wird.

2. Die aufgezeigte Abweichung ist jedoch für den Streitfall nicht entscheidungserheblich und rechtfertigt es deshalb nicht, die Rechtsbeschwerde als zulässig anzusehen (vgl. BGHZ 153, 254, 256; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993).

Der Rechtsanwalt ist für die Verwendung der richtigen Telefaxnummer des Gerichts persönlich verantwortlich, wenn er diese Adressatenangabe selbst in den Schriftsatz aufgenommen hat; denn dann muß die Aushändigung des Schriftsatzes an das Büropersonal in der Regel als Weisung verstanden werden, gerade diese Telefaxnummer bei der Übermittlung auch zu benutzen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - IX ZR 20/03, BGHReport 2004, 978, 979; v. 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98, NJW-RR 1998, 1361, 1362). So liegt es hier:

Nach der von der Klägerin mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin C. Sch. hat diese am Tag des Fristablaufs die Berufungsbegründung "nach Diktat" gefertigt. Eine Einschränkung enthält weder die eidesstattliche Versicherung noch der darauf Bezug nehmende Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs. Wenn aber die Telefax-Nummer selbst in das Diktat aufgenommen worden ist, mußte Frau Rechtsanwältin H. diese vor Unterzeichnung der Begründungsschrift auf ihre Richtigkeit überprüfen; die Faxnummer mußte ihr zuverlässig bekannt sein (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300). Die erforderliche Überprüfung ist nicht, jedenfalls nicht ordnungsgemäß, geschehen. Für dieses Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten hat die Klägerin einzustehen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Anhaltspunkte dafür, daß das Diktat die Telefaxnummer nicht umfaßt hat, bestehen nicht; weder die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der zuständigen Rechtsanwaltsgehilfin noch die hierauf Bezug nehmenden Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch enthalten eine Einschränkung. Für die Entscheidung des Senats wäre es unerheblich, wenn die Kanzleikraft in Wahrheit etwa nur angewiesen worden wäre, die Telefaxnummer in den Schriftsatz einzusetzen. Denn in diesem Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag sogar unzulässig (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Innerhalb der Frist des § 234 ZPO müssen nämlich alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags angeführt werden. Der für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs entscheidende Punkt, auf wessen Veranlassung die (falsche) Telefaxnummer in den Schriftsatz aufgenommen worden ist, durfte keinesfalls offenbleiben.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. April 2003 - VII R 47/02 (NJW 2003, 2559) betrifft einen anderen Fall; denn die dortige Klägerin hatte - anders als hier - vorgetragen, bei dem Vermerk "Vorab per Telefax" handele es sich lediglich um einen Hinweis an das empfangende Gericht.

Danach kann dahinstehen, ob nicht auch ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten vorliegt. Denn der Rechtsanwalt muß für eine Büroorganisation sorgen, die bei per Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätzen eine Überprüfung der zutreffenden Empfängernummer gewährleistet (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; v. 20. Dezember 1999, aaO; v. 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 171; BAGE 79, 379, 382 f; BAG NJW 2001, 1594, 1595). Diese Kontrolle ist insbesondere dann unerläßlich, wenn - wie hier - angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs und der Übermittlungszeit des Telefaxes gegen Dienstschluß nicht mehr damit gerechnet werden kann, daß die etwaige Übermittlung an eine falsche Nummer von dem tatsächlichen Empfänger noch rechtzeitig festgestellt und an den richtigen Empfänger weitergeleitet werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 2004, aaO).



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