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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 49/08
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 21 Abs. 2
InsO § 99 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen - 10 T 12/08 - vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Ob das Beschwerdegericht seiner Beurteilung § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO anstelle von § 99 Abs. 1 InsO hätte zugrunde legen müssen, kann dahinstehen. Die materiellen Voraussetzungen dieser Normen unterscheiden sich nicht. Ersichtlich ist das Beschwerdegericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen.

Das Beschwerdegericht hat auch nicht zu niedrige Anforderungen an die Erforderlichkeit der Postsperre gestellt. Es hat zwar die - tatsächlich gegebenen - konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Masse nicht ausdrücklich erwähnt. Dies erlaubt aber nicht den Schluss, dass es abstrakte Verdachtsmomente für ausreichend gehalten hat.

Ende der Entscheidung

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