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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: IX ZB 5/09
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 793 | |
InsO § 7 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 3. Februar 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Gesetzes wegen zugelassen. Gemäß § 7 InsO ist eine Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen zwar ohne ausdrückliche Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war. Soweit der vom Rechtsbeschwerdeführer angegriffene Beschluss auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht, fehlt es daran. Gemäß § 6 InsO unterliegen nur diejenigen Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde vorsieht. Rechtspfleger und Abteilungsrichterin des Insolvenzgerichts haben Anträge des Rechtsbeschwerdeführers auf Entlassung des Insolvenzverwalters, Berichtigung des Protokolls der Gläubigerversammlung vom 22. April 2008 und auf Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter sowie auf Verurteilung zum Schadensersatz verworfen bzw. zurückgewiesen. Gegen keine dieser Entscheidungen eröffnet die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde. Insbesondere kann die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubigerausschuss oder ggf. den Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner.
Soweit das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf "Aussetzung der Eigentumsumschreibung" eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks verworfen hat und dieser Antrag womöglich als Vollstreckungsschutzantrag i. S. d. § 765a ZPO einzuordnen sein könnte, ist § 7 InsO nicht einschlägig. Wenn das Insolvenzgericht im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten über einen Vollstreckungsschutzantrag anstelle des Vollstreckungsgerichts entscheidet, richtet sich der Rechtsmittelzug nicht nach der Insolvenzordnung, sondern den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, mithin nach § 793 ZPO. Dort ist die Rechtsbeschwerde im Gegensatz zu §§ 6, 7 InsO nicht allgemein eröffnet. Folglich bleibt es bei der in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO getroffenen Regelung, dass die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, was hier nicht geschehen ist.
Ende der Entscheidung
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