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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: IX ZB 50/00
Rechtsgebiete: BEG
Vorschriften:
BEG § 219 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. November 2000
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 9. November 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 1 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik erforderlich, die mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist.
Ende der Entscheidung
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