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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 50/09
Rechtsgebiete: GG, ZPO, InsO
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
InsO § 289 Abs. 2 | |
InsO § 290 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 22. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag am 13. Dezember 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gläubiger hat im Schlusstermin vom 19. März 2008 unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze und eine binnen zwei Wochen einzureichende weitere Begründung beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Er meint, der Schuldner habe erhebliche Einkünfte verschwiegen, die er als "Leitender Repräsentant" einer Versicherung beziehe.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers mangels Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes als unzulässig erachtet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Gläubiger den geltend gemachten Zulässigkeitsgrund der Rechtsfortbildung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
1.
Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung erfordert als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (BFH, Beschl. v. 27. Januar 2003 - II B 194/01, BFH/NV 2003, 792), dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärbar ist. Im vorliegenden Fall vermag der Gläubiger keine Nachweise aus Rechtsprechung und Schrifttum zu benennen, wonach eine Glaubhaftmachung entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 2 InsO noch in einem späteren Verfahrensabschnitt erfolgen kann. Mithin ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes schon im Schlusstermin erfolgen muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden kann (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6 m.w.N.). Bei dieser Sachlage haben die Vordergerichte den Antrag des Gläubigers zutreffend als unzulässig erachtet, weil die vermeintlichen Einkünfte des Schuldners nicht glaubhaft gemacht wurden und das spätere diesbezügliche Vorbringen verfahrensrechtlich unbeachtlich ist.
2.
Dass die Vorinstanzen angenommen haben, im Schlusstermin sei ein Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden, verletzt nicht das rechtliche Gehör des Gläubigers. Dieses Recht beinhaltet nur, dass das Vorbringen des Gläubigers zur Kenntnis genommen und gewürdigt wird, besagt aber nicht, dass das Gericht seiner Ansicht folgen muss. Fehlt es an der gebotenen Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes durch den Gläubiger in dem Schlusstermin, scheidet eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch im weiteren Verfahren aus.
Ende der Entscheidung
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