Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: IX ZB 506/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, GmbHG
Vorschriften:
InsO § 4 | |
InsO § 7 | |
InsO § 11 Abs. 3 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 n.F. | |
ZPO § 574 Abs. 2 n.F. | |
GmbHG § 73 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. April 2003
in dem Verfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 10. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 2. Oktober 2002 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die zur Sicherung des Schuldnervermögens durch das Amtsgericht angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung (§ 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 InsO) aufgehoben worden ist.
Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO n.F. unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der vom Gläubiger gestellte Insolvenzantrag sei unzulässig, weil er sich gegen eine bereits aufgelöste Gesellschaft mit beschränkter Haftung richte und es an einem schlüssigen Vortrag des Gläubigers fehle, daß die Gesellschaft noch zu verteilendes Vermögen besitze, geht von dem einschlägigen § 11 Abs. 3 InsO aus und beruht im übrigen auf einer möglichen Würdigung des Einzelfalls.
2. Ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der eine höchstrichterliche Entscheidung erfordern könnte, wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
Der von ihr angeführte § 73 Abs. 1 GmbHG, nach dem die Verteilung des Vermögens nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Auflösung erfolgen darf, entbindet den Gläubiger nicht von der ihm obliegenden Darlegungslast. Wenn die Schuldnerin - wie hier mit Schriftsatz vom 10. September 2002 - vorgetragen hat, sie habe ihr Vermögen bereits zeitgleich mit der beschlossenen Auflösung der Gesellschaft verteilt kommt es darauf an, ob aus der vorzeitigen Verteilung der Masse werthaltige Rückforderungsansprüche erwachsen sind. Dazu fehlt jeder Vortrag.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.