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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 51/03
Rechtsgebiete: InsO, HGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
HGB § 15
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 51/03

vom 25. September 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill am 25. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 255.645,94 € (500.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, denen eventuell grundsätzliche Bedeutung zukommt, werden nicht entscheidungserheblich; denn in jedem Fall lag am 3. April 2001 ein wirksamer Insolvenzantrag vor.

1. War der von H. gestellte Antrag in entsprechender Anwendung von § 15 HGB wirksam, so konnte er nicht von dem Geschäftsführer N. , der ebenfalls nicht wirksam bestellt worden war, zurückgenommen werden; denn dieser war nicht im Handelsregister eingetragen. Seinen Handlungen kam ein entsprechender Rechtsschein nicht zu.

2. Hat H. als sogenannter faktischer Geschäftsführer einen wirksamen Antrag gestellt (vgl. BGHZ 104, 44), so konnte Rechtsanwalt N. als ebenfalls faktischer Geschäftsführer diesen Antrag zwar zurücknehmen, jedoch war er auch befugt, selbst Insolvenzantrag zu stellen. Dasselbe trifft zu, wenn H. keinen wirksamen Insolvenzantrag gestellt hatte.

3. Einen Insolvenzantrag des Geschäftsführers N. sieht das Beschwerdegericht in dessen Schreiben vom 2. März 2001. Diese Auffassung gründet sich ausschließlich auf eine die besonderen Umstände des Einzelfalls abwägende richterliche Würdigung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten.



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