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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: IX ZB 530/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 57
InsO § 78 Abs. 1
Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 530/02

vom

17. Juli 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 17. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. September 2002 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 714 €.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 ist als Insolvenzverwalter in dem am 13. März 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1 bestellt worden. In der ersten Gläubigerversammlung, in welcher von den Gläubigern nur der Beteiligte zu 3 erschienen war, wurde anstelle des Beteiligten zu 2 Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter gewählt. Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat den Beschluß der Gläubigerversammlung mit der Begründung aufgehoben, er widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO). Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat den auf § 78 Abs. 1 InsO gestützten Antrag des Beteiligten zu 2 auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung als unzulässig angesehen. Denn diese Bestimmung sei auf die Verwalterabwahl nach § 57 InsO nicht anwendbar, weil § 57 Sätze 3 und 4 InsO insoweit eine abschließende Sonderregelung enthielten. Dieser Standpunkt stimmt mit der zu §§ 57, 78 Abs. 1 InsO ergangenen veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überein (vgl. Kammergericht ZIP 2001, 2240; OLG Naumburg ZIP 2000, 1394; OLG Zweibrücken ZIP 2000, 2173 f; NZI 2001, 204; offengelassen von OLG Celle ZInsO 2001, 755). Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) ist - auch in Kenntnis der Gegenstimmen im Schrifttum - § 57 Satz 2 InsO geändert worden. Durch das zusätzlich für die Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung eingeführte Erfordernis der "Mehrheit der abstimmenden Gläubiger" wird gerade den geäußerten Bedenken Rechnung getragen, dem allein auf Vorschlag eines Großgläubigers gewählten neuen Insolvenzverwalter fehle die für sein Amt notwendige Unabhängigkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 26; siehe ferner KG aaO S. 2240 f). Hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang einen größeren Korrekturbedarf gesehen, hätte es vor dem Hintergrund der übereinstimmenden veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (aaO) nahegelegen, die klare gesetzliche Regelung im Sinne des Rechtsstandpunktes der Rechtsbeschwerde zu ändern. Dies ist nicht geschehen. Üben Gläubiger - wie hier - ihre eigenen Mitwirkungsrechte nicht aus, ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, für sie die abstimmenden Gläubiger bei der Verwalterwahl zu bevormunden.

2. Da der nach § 57 Satz 1 InsO gefaßte Beschluß der Gläubigerversammlung nicht im Verfahren nach § 78 InsO aufgehoben werden kann, stellt sich die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht, ob der abgewählte, aber noch nicht abberufene Insolvenzverwalter diesen Antrag stellen kann.

3. Die Unabhängigkeit des neu gewählten Insolvenzverwalters ist in den Vorinstanzen nicht angezweifelt worden. Dieser ist nun seinerseits verpflichtet zu prüfen, ob gegen den beteiligten Gläubiger Anfechtungsansprüche bestehen.

Ende der Entscheidung

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