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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZB 54/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 4 | |
InsO § 6 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 10. März 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die weitere Beteiligte zu 1 ist die Tochter und Alleinerbin des am 1. September 2004 verstorbenen G. K. , über dessen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zur Insolvenzverwalterin wurde die weitere Beteiligte zu 2 bestellt.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, es möge ihr Einsicht in die Gerichtsakten und die Akten der Insolvenzverwalterin gewährt werden. Dem Ersuch auf Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten hat das Insolvenzgericht stattgegeben, die Einsichtnahme in die Akten der Insolvenzverwalterin hat es abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Beschwerdegericht hat über eine sofortige Beschwerde außerhalb des insolvenzrechtlichen Instanzenzuges entschieden. Es handelt sich nicht um ein Rechtsmittel nach § 6 InsO, sondern um ein solches nach § 4 InsO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn 69). In solchen Fällen ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht geschehen.
Ende der Entscheidung
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