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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 55/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, InsVV
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 | |
InsO § 7 | |
InsVV § 10 | |
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 7.438,50 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, welches dem weiteren Beteiligten zu 1 lediglich die Mindestvergütung zugebilligt hat, deckt sich im Ergebnis mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGHZ 165, 266; 168, 321). Diese Grundsätze sind auf die Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 1 als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 27. Oktober bis zum 23. Dezember 2003 schon nach § 19 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden (vgl. Vill, Festschrift für Gero Fischer S. 547, 565; zu § 19 Abs. 2 InsVV siehe außerdem den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 35/05, z.V.b.). Hiernach gilt für den vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 10 InsVV die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV entsprechend. Ein Wertüberschuss des Eigentums der Schuldnerin über die dinglichen Belastungen ist in den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde eine Gehörsrüge nicht erhoben.
Eine erhebliche Befassung des weiteren Beteiligten zu 1 mit den wertausschöpfend belasteten Gegenständen des Schuldnervermögens ist gleichfalls nicht dargetan. Hierzu zählen keine Tätigkeiten, die bereits mit seiner Vergütung als Sachverständiger abgegolten sind. Zu Verhandlungen über eine Grundstücksverwertung während des Eröffnungsverfahrens war der weitere Beteiligte zu 1 nicht ermächtigt.
Einer weiteren Ermäßigung der vom Beschwerdegericht mit Recht zugebilligten Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV in der nach § 19 Abs. 1 InsVV hier richtigerweise anzuwendenden Fassung vom 19. August 1998 (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228) steht das Verschlechterungsverbot entgegen.
Ende der Entscheidung
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