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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: IX ZB 55/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 55/07

vom 10. Januar 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 10. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 7. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5000 €.

Gründe:

I.

Am 10. Oktober 2000 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefreiung. Zugleich erklärte der Schuldner die Abtretung seiner künftigen Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder gleichgestellter Bezüge für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin eröffnete das Insolvenzgericht am 29. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren und bestellte einen Treuhänder.

Nach Durchführung des Schlusstermins am 1. September 2006 und am 12. Oktober 2006, in dem Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt worden sind, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt, wenn er für die Dauer von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestimmt bezeichneten Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen; ferner hat es den weiteren Beteiligten zum Treuhänder bestellt. Den Antrag des Schuldners, die Restschuldbefreiungsphase auf sechs Jahre, beginnend ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festzusetzen, hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.

Das statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) Rechtsmittel ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts, wonach eine Möglichkeit zur Verkürzung der Laufzeit nicht besteht, ist zutreffend; sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, WM 2007, 2302 m.w.N.).

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