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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX ZB 555/02
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 578 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Wert der Rechtsbeschwerde: bis 300 €.
Gründe:
I.
Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Facharztes für Innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 578 Abs. 2 ZPO) begründet worden ist.
Ende der Entscheidung
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