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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: IX ZB 555/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 4 | |
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Januar 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 28. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Facharztes für innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
II.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
1. Zum einen hat der Schuldner keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, so daß der Senat nicht beurteilen kann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ZPO vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NZI 2002, 574).
2. Zum anderen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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