Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: IX ZB 557/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Bergmann, Raebel und Vill
am 16. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 12. November 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert der Rechtsbeschwerde beträgt 625.000 €.
Gründe:
I.
Mit Beschluß vom 10. Juli 2002 hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund der Anträge der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies das Landgericht Erfurt mit Beschluß vom 12. November 2002 zurück. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
II.
Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es liegt keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vor.
Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Soweit es um die Frage geht, ob das Insolvenzgericht mit der Berücksichtigung der Bürgschaftsforderung seine Kompetenz überschritten hat, räumt die Rechtsbeschwerde selbst ein, daß das Landgericht die rechtliche Entscheidungsgrundlage zutreffend dargestellt hat. Selbst wenn im vorliegenden Einzelfall der festgestellte Sachverhalt unrichtig unter die fehlerfrei erkannte Rechtslage subsumiert worden sein sollte, wäre dieser Fehler weder verallgemeinerungsfähig, noch bestünde die konkrete Gefahr der Wiederholung oder Nachahmung. Denn das Landgericht hat seine Würdigung maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls gestützt.
Auch die Verwertung des Gutachtens wäre - die Fehlerhaftigkeit unterstellt - kein symptomatischer Rechtsfehler. Das Landgericht hat sich mit der Verwertbarkeit des Gutachtens auseinandergesetzt. Sein rechtlicher Ausgangspunkt ist zutreffend. Auch die Rechtsbeschwerde vertritt nicht die Ansicht, daß der Gutachter ohne Unterstützung Dritter zu arbeiten hätte. Mithin kommt es auf die Beurteilung der Tätigkeit im Einzelfall an. Die Verwertungsentscheidung des Landgerichts stützt sich auf die Umstände des Falles, insbesondere darauf, daß der Gutachter sich mit den Prüfungsergebnissen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinreichend auseinandergesetzt und sich diese zu eigen gemacht hat.
Weder die Verwertung des im Eröffnungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens noch die Berücksichtigung der bestrittenen Bürgschaftsforderung ist damit geeignet, die Interessen der Allgemeinheit in der oben genannten Weise zu berühren.
Die Entscheidung des Landgerichts ist im übrigen fehlerfrei.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemißt sich nach dem zu schätzenden Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 38 Satz 1, § 37 Abs. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.