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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: IX ZB 56/01
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO
Vorschriften:
AVAG § 17 | |
ZPO § 551 Nr. 7 a.F. | |
ZPO § 576 Abs. 3 | |
ZPO § 547 Nr. 6 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 20. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Gründe:
I.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen einen Beschluß des Landgerichts vom 24. März 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angefochtene Beschluß sei gemäß § 5 Abs. 1 AVAG vom Vorsitzenden der Zivilkammer erlassen worden. Durch Bestätigung des Landgerichts St. Pölten sei nachgewiesen, daß die Klage der Schuldnerin im Rechtshilfeweg am 12. März 1998 zugestellt worden sei. Jedenfalls aufgrund einer Rückabtretung sei die Gläubigerin berechtigt, die Vollstreckung zu betreiben.
II.
Damit ist der angefochtene Beschluß, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, nicht mit Gründen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG (in der seit 1. März 2001 maßgeblichen Fassung) versehen. Dies nötigt zu seiner Aufhebung gemäß § 17 Abs. 3 AVAG (entsprechend Abs. 2 Satz 2 n.F.) i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO a.F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F.).
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (vgl. BayObLG NZI 2000, 434; OLG Köln ZInsO 2000, 393 f; OLG Celle NZI 2001, 596 f; vgl. BGHZ 73, 248, 251; Senatsurt. v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437 f). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 17 Abs. 2 AVAG a.F.; nunmehr § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG n.F. i.V.m. § 577 Abs. 2 Satz 1, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.
Im vorliegenden Falle lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht einmal den Streitgegenstand erkennen. Weder der Antrag der Gläubigerin noch das - anscheinend - zu vollstreckende Erkenntnis sind bezeichnet. Auf der Grundlage welches zwischenstaatlichen Vertrages die inhaltliche Prüfung vorzunehmen ist, bleibt offen. Dementsprechend sind zugleich die inhaltlichen Voraussetzungen einer rechtlichen Überprüfung unklar. Auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses gibt darüber keinen Aufschluß.
In welchem Umfang das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der angefochtene Beschluß verweist nicht auf anderweitig festzustellende Tatsachen. Auch enthält die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts - insoweit in Übereinstimmung mit § 7 AVAG in der im Jahre 2000 geltenden Fassung - keine Begründung.
Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 8 GKG angeordnet, daß Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.
Ende der Entscheidung
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