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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: IX ZB 56/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 1065
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 56/04

vom

21. Juni 2004

in dem Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 21. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragsgegners auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 98.600 €.

Gründe:

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 1065 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 23. August 1930 zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. 1930 II S. 1209) in der durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1911) geänderten Fassung statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die nicht fristgemäß begründete Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1, § 575 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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