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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2009
Aktenzeichen: IX ZB 56/09
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nicht gegeben.
1.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Beteiligten zu 2 ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen, aber anders gewürdigt, als dies der Beteiligte zu 2 als zutreffend erachtet. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aufgrund der objektiven Gegebenheiten durfte das Beschwerdegericht den Umstand berücksichtigen, dass es zu einem Informationsaustausch zwischen dem Beteiligten zu 2 und Rechtsanwalt Dr. E. gekommen war. Die Würdigung der weiteren maßgeblichen Indizien lässt einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler nicht erkennen.
2.
Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluss lasse nicht erkennen, welche vertraulichen Umstände der Beteiligte zu 2 offenbart habe. Vielmehr handelte es sich nach den ausdrücklichen Feststellungen des Beschwerdegerichts um Informationen, welche die Modalitäten des Verkaufs des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin betrafen.
3.
Auch die Erwägungen, aus denen das Beschwerdegericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts einen wichtigen Ausschlussgrund hergeleitet hat, sind nicht mit einem die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietenden Rechtsfehler behaftet. Vielmehr durfte das Beschwerdegericht von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Ausschussmitglieder ausgehen.
Ende der Entscheidung
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