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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: IX ZB 57/04
Rechtsgebiete: InsO, EGInsO


Vorschriften:

InsO § 287 Abs. 2 Satz 1
EGInsO Art. 103a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 57/04

vom 18. Mai 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 18. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Dem Schuldner wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Februar 2004 nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels versagt.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners, der eine Handelsagentur betrieb, wurde auf Antrag eines Gläubigers am 25. Juni 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 13. August 1999 beantragte der Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Mit Beschluß vom 21. Juli 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und festgestellt, die Laufzeit der Abtretung betrage fünf Jahre und beginne mit der Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens.

Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben, weil er wegen der mehr als vier Jahre betragenden Verfahrensdauer bei Anwendung des durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) neu gefaßten § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, der die Laufzeit der Abtretung bereits mit der Verfahrenseröffnung beginnen läßt, besser stünde. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 10. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt, zu deren Durchführung er um Prozeßkostenhilfe nachsucht.

II.

Die Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel aussichtslos ist (§ 116 ZPO). Es ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Zwar würde nach dem seit dem 1. Dezember 2001 (Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001) geltenden Recht der Lauf der Abtretungsperiode (sogenannte Wohlverhaltensphase) bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen. Dies wäre für den Schuldner günstiger. Nach der mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 in Kraft getretenen Überleitungsvorschrift des Art. 103a EGInsO ist das neue Recht jedoch auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht anwendbar. Für eine Unwirksamkeit der Überleitungsvorschrift ist nichts ersichtlich.



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