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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: IX ZB 57/06
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, InsO


Vorschriften:

GVG § 13
GVG § 17 a Abs. 2
ArbGG § 3
InsO § 61
Für eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter wegen der Begründung einer arbeitsrechtlichen Masseverbindlichkeit, die hernach nicht aus der Masse erfüllt werden kann, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 57/06

vom 16. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger war Arbeitnehmer der Schuldnerin, über deren Vermögen am 1. Juni 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Bereits vor der Insolvenzeröffnung hatte die Schuldnerin - mit Zustimmung des Beklagten, des damaligen vorläufigen Insolvenzverwalters - eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen; dagegen erhob der Kläger am 4. Juni 2004 eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht. Später sprach der Beklagte gemäß § 113 InsO eine erneute Kündigung aus, und der Kläger erweiterte dem entsprechend seine Kündigungsschutzklage. Im Termin vom 1. Juli 2004 schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2004 gegen Zahlung einer Abfindung von 9.000 € beendet werden. In der Folgezeit wurde die Abfindung nicht bezahlt; der Beklagte zeigte bei dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.

Daraufhin hat der Kläger den Beklagten persönlich auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Masseverbindlichkeit (§ 61 InsO) bei dem Landgericht verklagt. Dieses hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben erachtet und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte weiter das Ziel, dass der Rechtsstreit bei dem Landgericht verbleibt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG statthaft und gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3, §§ 574 ff ZPO zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanzen haben sich im Ergebnis zu Recht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG ZIP 2003, 1617, 1618) angeschlossen, derzufolge für den vorliegenden Rechtsstreit nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) eröffnet ist.

1. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen und den Arbeitsgerichten gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg beurteilt sich - falls eine ausdrückliche Zuweisung des Gesetzgebers fehlt - nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909).

2. Der Beklagte führt den Rechtsstreit als "Rechtsnachfolger" im Sinne des § 3 ArbGG.

a) Allerdings kann der hierzu gegebenen Begründung des Bundesarbeitsgerichts über weite Strecken nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, die genannte Vorschrift erweitere den Zuständigkeitskatalog auf die Fälle, in denen ein Dritter als Schuldner derselben Verbindlichkeit neben den Arbeitgeber trete. Dies sei für die gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung anerkannt. Entsprechendes müsse für die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO gelten. Hafte dieser für die von ihm begründeten arbeitsrechtlichen Ansprüche persönlich, komme ihm gleichsam die Stellung eines Ersatzarbeitgebers für die unzulängliche Masse zu. Diese Auffassung hat sich in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (LAG Rostock ZInsO 2000, 680 f; LAG Berlin NZA 2003, 630, 631; LAG Nürnberg NZI 2004, 692 f [zu § 60 InsO]) und in dem arbeitsrechtlichen Schrifttum (Matthes in Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG 5. Aufl. § 3 Rn. 13; Krasshöfer in Düwell/Lipke, ArbGG 2. Aufl. § 3 Rn. 26) durchgesetzt (ablehnend nur Balle EWiR 2003, 1115).

Der Insolvenzverwalter tritt jedoch nicht als Schuldner derselben Verbindlichkeit neben den Arbeitgeber. Begründet der Insolvenzverwalter eine arbeitsrechtliche Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), wird deren Erfüllung nur von der Masse und nicht etwa von dem Insolvenzverwalter persönlich geschuldet. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Insolvenzverwalter durch die Begründung der Masseverbindlichkeit seine Pflichten verletzt hat, weil schon zu diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Masse zur Erfüllung nicht in der Lage sein würde. Daraus ergibt sich zwar eine persönliche Schadensersatzverpflichtung des Insolvenzverwalters (§ 61 InsO); indes ist der Schadensersatz nicht auf das positive, sondern lediglich auf das negative Interesse gerichtet (BGHZ 159, 104, 117 ff; BAG ZIP 2006, 1058; 2006, 1830, 1831). Will der Gläubiger sowohl die Masseverbindlichkeit geltend machen als auch für den Fall, dass die Unzulänglichkeit der Masse eingewandt wird, den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, muss er zwei Parteien verklagen. Prozessgegner hinsichtlich der Masseverbindlichkeit ist der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 61 InsO der Insolvenzverwalter persönlich (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88, WM 1989, 1546, 1549 m.w.N.).

Mit dem Fall der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung ist die Insolvenzverwalterhaftung nicht vergleichbar. Bei der Durchgriffshaftung ist dem Gesellschafter einer GmbH die Berufung auf den Haftungsausschluss gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nach Treu und Glauben versagt mit der Folge, dass er persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat (BGHZ 125, 366, 368; 151, 181, 186 ff; BAG AP GmbHG § 13 Nr. 1). Diese Verbindlichkeiten sind Verfahrensgegenstand. Demgemäß muss das Gericht bei der Durchgriffshaftung darüber befinden, ob der Anspruch besteht, für dessen Erfüllung nunmehr der Gesellschafter einstehen soll. Ist der Anspruch arbeitsrechtlicher Natur, hat es unmittelbar über arbeitsrechtliche Ansprüche zu entscheiden. Wird der Insolvenzverwalter wegen der Verletzung der Pflicht, keine unerfüllbaren Masseverbindlichkeiten zu begründen, in die Haftung genommen, ist Verfahrensgegenstand hingegen allein der auf den Ersatz des Vertrauensschadens gerichtete Ersatzanspruch. Hier geht es darum, ob der Insolvenzverwalter bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten verletzt hat (BGHZ 159, 104, 108 ff).

b) Zutreffend ist jedoch, dass der Begriff des "Rechtsnachfolgers" im Sinne des § 3 ArbGG weit ausgedehnt wird (BAGE 106, 10, 12; BAG ZIP 2003, 1617, 1618). Es genügt, dass ein Dritter den Rechtsstreit "an Stelle" der in den §§ 2, 2a ArbGG genannten Prozesspartei führt (BAGE 106, 10, 13). Eine ähnliche Lage ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Macht ein Arbeitnehmer des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter einen Anspruch aus § 61 InsO geltend, handelt es sich zwar nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Insolvenzverwalter führt jedoch einen Rechtsstreit "an Stelle des Arbeitgebers". Anerkannt ist, dass der vollmachtlose Vertreter (§ 179 BGB) des Arbeitgebers dessen "Rechtsnachfolger" ist (BAGE 106, 10, 12). Entsprechendes wird man auch für den Fall annehmen müssen, dass eine Person, die nicht selbst Vertragspartei werden soll, in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 BGB). Mit diesen Fällen der Dritthaftung ist diejenige des Insolvenzverwalters, der eine absehbar unerfüllbare Masseverbindlichkeit begründet, vergleichbar. Auch wenn er nicht dasselbe schuldet wie die Masse, haftet er dem Arbeitnehmer wegen des Vertragsabschlusses, den er bei pflichtgemäßem Verhalten hätte unterlassen müssen, an deren Stelle.

c) Es kommt hinzu, dass der Verfahrensgegenstand, selbst wenn ausschließlich über die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten bei der Begründung der Masseverbindlichkeit gestritten wird, noch enge Verbindungen zu dem Rechtsgebiet hat, dem die Masseverbindlichkeit zuzuordnen ist. So kann es bei der Beurteilung der Frage, ob die Begründung der Masseverbindlichkeit pflichtwidrig war, durchaus darauf ankommen, ob die Masseverbindlichkeit arbeitsrechtlicher Natur ist oder nicht. Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus den Arbeitsverträgen stellen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeiten dar (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 209 Rn. 30). Den Umfang dieser die Insolvenzmasse belastenden Masseverbindlichkeiten kann der Insolvenzverwalter durch die Ausübung von Sonderkündigungsrechten nach § 113 InsO innerhalb von drei Monaten bzw. der gesetzlichen Kündigungsfrist vorzeitig beenden. Dies hat er auch im vorliegenden Fall zumindest versucht. Ist unsicher, in welchem Umfang der Insolvenzverwalter gegenüber den Arbeitnehmern von seinen Sonderkündigungsrechten wirksam Gebrauch gemacht hat, hat dies Einfluss auf den Umfang der Masse und mittelbar auch auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter bei Begründung einer neuen Masseverbindlichkeit der Ansicht sein durfte, diese aus der Masse erfüllen zu können. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist eine arbeitsrechtliche Frage.

3. Ob der Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit, in welchem er gemäß § 60 InsO in Anspruch genommen wird, ebenfalls als "Rechtsnachfolger" des Arbeitgebers führt, ist hier nicht zu entscheiden. Dieser Fall kann insbesondere deshalb anders zu beurteilen sein, weil hier die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nicht zwingend an die Stelle derjenigen als Partei kraft Amtes treten muss. Vielmehr kann eine Haftung unter beiden Gesichtspunkten zusammentreffen (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 112, Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 60 Rn. 7). Ferner kann die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber einem Arbeitnnehmer auf Umständen beruhen, die nicht in dem Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründet sind. Besonderheiten können auch dann gelten, wenn dem Insolvenzverwalter zur Last gelegt wird, einen Gemeinschaftsschaden verursacht zu haben.



Ende der Entscheidung

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