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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: IX ZB 57/08
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 6 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 19. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Eine Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609, 610). Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde anordnet. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers ist in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen. Darauf hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27. Juli 2006 und 20. Dezember 2007 hingewiesen. Dementsprechend gibt es auch keine Bestimmung, nach welcher die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht in dieser Weise tätig zu werden, mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist kein Raum für eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit". Ein derartiges Rechtsmittel kommt allenfalls in Betracht, wenn die angegriffene Maßnahme von vornherein außerhalb der Befugnisse liegt, die das Gesetz dem Insolvenzgericht verliehen hat, und/oder in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen worden ist (vgl. BGHZ 158, 212, 214 ff. ; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 71a, b). Hier liegt weder das eine noch das andere vor. Ein Grundrechtsverstoß ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die vom Schuldner geltend gemachten Gesichtspunkte im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 212, 214 f InsO Beachtung finden können.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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