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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZB 577/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerden zu wertenden Rechtsmittel gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 15. Oktober 2002 (5 T 103/02 und 5 T 104/02) werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsmittel sind darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Auch als außerordentliche Beschwerden wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind die Rechtsbeschwerden nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577, z.V.b. in BGHZ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Streitwert braucht im Hinblick auf Nr. 1953, 5210, 5240 KV-GKG nicht festgesetzt zu werden.
Ende der Entscheidung
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