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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: IX ZB 58/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, InsVV


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 7
InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. d)
InsVV § 11 Abs. 1 Satz 2
InsVV § 19 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 58/05

vom 6. November 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp

am 6. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern, Zivilkammer 1, vom 30. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 5.772,74 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.

Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04 ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verschoben hat. Es ist anerkannt, dass die kurze Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Abschlag von dem Regelfall rechtfertigen kann (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 302/05, ZIP 2007, 284, 286 unter II. 2. f), der sich hier gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 bestimmte, sondern nach den vorausgegangenen Rechtsprechungsgrundsätzen. Zu Lasten des weiteren Beteiligten ist ebenfalls geklärt, dass die Mitwirkung bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von bis zu 20 Beschäftigten keinen Anspruch auf einen Vergütungszuschlag begründet (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 55/06, ZInsO 2007, 1272, 1273 Rn. 15), während das Beschwerdegericht dies zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt hat.

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe den Vortrag des weiteren Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 16. April 2004 übergangen, zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht nach diesem Vorbringen eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Beschwerdegericht im Hinblick auf das vorhandene Immobilienvermögen einen Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV für erforderlich gehalten hat.

Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen auch offensichtlich unbegründet. Schon nach der aufgegebenen Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165, 177) wäre hier wegen einer allenfalls nennenswerten Befassung mit dem beträchtlichen Immobilienvermögen des Schuldners ein deutlicher Abschlag geboten gewesen, wie er in der Festsetzung der Vorinstanzen zum Ausdruck kommt. Richtigerweise hätte die Vergütung des Beklagten nur auf der Grundlage der freien Masse von 62.598,35 € berechnet werden dürfen (vgl. BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 Rn. 6). Diese Grundsätze sind hier jedenfalls nach § 19 Abs. 1 InsVV weiter maßgebend (vgl. Vill, Festschrift für Gero Fischer S. 547, 565).

Ende der Entscheidung

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