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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: IX ZB 596/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 596/02

vom

20. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 20. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.066.195,15 €.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter von dem Beklagten aus dessen früherer Tätigkeit als Konkursverwalter und Sequester Schadenersatz. Die Klage hatte in der ersten Instanz teilweise Erfolg. Der Beklagte legte gegen das ihm am 29. Juli 2002 zugestellte Urteil am 29. August 2002 Berufung ein. Mit am 15. Oktober 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage beantragte er "hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels der Berufung" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Frist zur Begründung der Berufung um zwei Monate zu verlängern. Zur Begründung führten die Prozeßbevollmächtigten u.a. aus, daß sie erst am 1. Oktober 2002 (Dienstag) festgestellt hätten, daß der vorbereitete Verlängerungsantrag nicht fristgerecht eingereicht worden sei.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 beschied der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Antrag wie folgt:

"Über den Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird hiermit für den Fall, daß Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, wie folgt entschieden:

Die Frist zur Begründung der Berufung des Beklagten wird verlängert bis 30. November 2002."

Durch Beschluß vom 11. November 2002 verwarf das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig; mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 2. Dezember 2002, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist (Montag), begründete der Beklagte die Berufung.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 4 ZPO; vgl. BGHZ 21, 142, 147; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 522 Rn. 14). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; v. 7. Juni 1999 - II ZR 25/98, DStR 1999, 1119 m. zust. Anm. Goette; jew. m.w.N.), die in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes steht (vgl. BFH GrS BFHE 148, 414, 416 ff; BAG NJW 1996, 1365, 1366 m.w.N.) und auch vom Schrifttum überwiegend geteilt wird (vgl. MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 236 Rn. 18; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 236 Rn. 6; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 236 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 236 Rn. 8; a.A.: Ankermann, Alternativkommentar zur ZPO § 236 Rn. 6; Ganter NJW 1994, 164, 167; Vollkommer EWiR 1999, 1085), ist unter der nachzuholenden Prozeßhandlung im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine erheblichen neuen Gesichtspunkte auf, die eine weitere Grundsatzentscheidung zu diesem Themenkreis erforderlich machten. Mit Ausnahme der genannten Stellungnahme von Vollkommer, der im übrigen an eine eigene ältere Veröffentlichung anknüpft (DRiZ 1969, 244 ff), sind sämtliche Gegenstimmen vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1999 (aaO) veröffentlicht worden. Der Rechtsmittelführer wird durch diese Rechtsprechung nicht übermäßig hart getroffen. Für den Fall, daß er ohne Verschulden gehindert ist die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, ist ihm dagegen auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 233 ZPO). Im Streitfall ist weder ein solcher Antrag gestellt noch sind die Voraussetzungen für eine schuldlose Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist dargetan.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, der Bundesgerichtshof habe in der Vergangenheit Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen, daß "nachzuholende Prozeßhandlung" nur die Rechtsmittelbegründung sein kann, mag dies zutreffen (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 4. Dezember 1964 - Ib ZR 151/63, NJW 1965, 585; Beschl. v. 7. Juni 1999 aaO). Die Rechtsbeschwerde rügt aber insoweit nur die Anwendung des Gesetzes in einem Einzelfall. Sie zeigt auch nicht auf, welche bisher noch nicht bedachten Besonderheiten gerade im Streitfall eine weitere Ausnahme rechtfertigen könnten.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1999 (aaO) hat sich das Oberlandesgericht im einzelnen auseinandergesetzt. Danach konnte im Streitfall - anders als dort - die unter Umständen irreführende Verfügung des Senatsvorsitzenden im Blick auf die bereits abgelaufene zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO den Beklagten nicht mehr davon abhalten, das Rechtsmittel rechtzeitig zu begründen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1964 (aaO) betrifft - wie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorgehoben wird - Besonderheiten einer beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegten Revision, die hier ersichtlich nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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