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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: IX ZB 6/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 318 | |
ZPO § 567 Abs. 4 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 21. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Dezember 2001 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden nicht erhoben.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.257,36 € (= 16.150 DM).
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. eine Beschwerde nicht zulässig. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, der im Streitfall in Betracht zu ziehen ist, eröffnet keinen außerordentlichen Rechtsbehelf, sondern ist von dem Gericht zu beheben, das die Entscheidung erlassen hat. Dazu ist es auch dann befugt, wenn die Entscheidung nach dem Prozeßrecht an sich unabänderlich ist. Diese Einschränkung der sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung ist gerechtfertigt, weil gerichtliche Erkenntnisse, die unter Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keinen Bestand haben können (BGHZ 130, 97, 99 f; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01, WM 2002, 404 f).
Ende der Entscheidung
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