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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: IX ZB 6/04
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 11 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. November 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 €.
Gründe:
I.
Nachdem ein Eigenantrag der Schuldnerin, einer GmbH, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden war, stellte ein Gläubiger unter Einzahlung eines Kostenvorschusses einen erneuten Eröffnungsantrag.
Mit Beschluß vom 15. September 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - das Verfahren eröffnet. Die sofortige Beschwerde der in Liquidation befindlichen Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, den Eröffnungsbeschluß aufzuheben und den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, nach rechtskräftiger Ablehnung eines Eigenantrags und dadurch bewirkter Auflösung der GmbH könne kein Insolvenzverfahren mehr eröffnet werden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Nach § 11 Abs. 3 InsO kann über das Vermögen einer GmbH, die aufgrund der Abweisung eines vorangegangenen Antrags mangels Masse (§ 26 InsO) gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden ist, auf Antrag eines Gläubigers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn nunmehr - wegen eines von dem Gläubiger geleisteten Vorschusses - eine hinreichende Kostendeckung gewährleistet und noch keine Vollbeendigung der GmbH eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird dies im Schrifttum nicht kontrovers, sondern einhellig behandelt (vgl. Jaeger/Ehricke, InsO § 11 Rn. 95 f: MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26 Rn. 55; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 11 Rn. 45; FK-InsO/Schmerbach, 3. Aufl. § 11 Rn. 29, § 26 Rn. 91; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 11 Rn. 25 f; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 11 Rn. 83, 86; Hess, InsO 2. Aufl. § 11 Rn. 19; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 11 Rn. 26). Eine Vollbeendigung tritt erst ein, wenn die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist (BGHZ 48, 303, 307; 53, 264, 266). Ein Gläubigerantrag ist deshalb zulässig, wenn schlüssig vorgetragen wird, daß die gelöschte Gesellschaft noch verteilbares Vermögen besitzt. Daß es im vorliegenden Fall daran fehle, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
Ende der Entscheidung
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