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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZB 6/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 569
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 6/05

vom 12. Oktober 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 17. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Gründe:

Am 23. März 2004 hat der weitere Beteiligte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Insolvenzgericht hat vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den vorläufigen Verwalter beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliege. Mit Beschluss vom 16. September 2004 hat das Insolvenzgericht die Verhaftung des Schuldners angeordnet, weil dieser seine Verpflichtung zur Klarstellung der Vermögensverhältnisse nicht erfüllt habe. Am 17. September 2004 hat die Gerichtsvollzieherin den Schuldner verhaftet. Zu einer Inhaftierung kam es nicht, weil der Schuldner haftunfähig war. Der Schuldner hat sofortige Beschwerde gegen die Haftanordnung eingelegt. Am 26. Oktober 2004 hat der Schuldner Erinnerung gegen die Verhaftung eingelegt und beantragt festzustellen, dass diese rechtswidrig gewesen sei, weil die sofortige Beschwerde gegen die Haftanordnung aufschiebende Wirkung gehabt habe. Erinnerung und sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhaftung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Gerichtsvollzieherin hat den Schuldner aufgrund der jedenfalls rechtlich existenten Haftanordnung vom 16. September 2004 am 17. September 2004 verhaftet. Die Beschwerdeschrift des Schuldners, die am 19. September 2004 beim Amtsgericht Göttingen eingegangen ist, stand Vollstreckungshandlungen am 17. September nicht entgegen.

Die sofortige Beschwerde, die der Schuldner seiner Darstellung nach im Zusammenhang mit seiner Verhaftung gegenüber der Gerichtsvollzieherin erklärt hat, war nicht nur unzulässig, sondern wirkungslos, weil sie nicht beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Gemäß § 569 ZPO ist die sofortige Beschwerde beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht einzulegen, und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Geschäftsstellen werden bei den Gerichten eingerichtet (§ 153 Abs. 1 GVG). Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist, wer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut wird (Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 153 Rn. 19; vgl. § 153 Abs. 2 GVG). Ein Gerichtsvollzieher ist demgegenüber ein Beamter, der mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist (§ 154 GVG). Er kann keine Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 129a ZPO) entgegen nehmen. Folgerichtig findet sich bei den Akten auch kein Protokoll über eine sofortige Beschwerde vom 17. September 2004. Eine Prozesshandlung wird frühestens mit Zugang an den Empfänger wirksam (vgl. BGHZ 134, 387, 390; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. Vor § 128 Rn. 17), eine gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung also erst mit Eingang bei dem Gericht, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist (vgl. § 129a Abs. 2 Satz 2 ZPO).

III.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Zulassungsfrage stellt sich nicht.

Ende der Entscheidung

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