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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: IX ZB 60/05
Rechtsgebiete: InsVV
Vorschriften:
InsVV § 8 Abs. 3 | |
InsVV § 13 Abs. 1 |
b) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können die sächlichen Kosten, die dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden (Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung zum Insolvenzverwalter im Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. März 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 13. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 21. Januar 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar - Insolvenzgericht - vom 28. Dezember 2004 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Treuhänders um die beantragte Erstattung der Zustellungskosten von 16 € erhöht und auf insgesamt 1.016,50 € festgesetzt wird.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Beschwerde hat der Rechtsbeschwerdeführer 97 %, das Land Hessen 3 % zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 569,61 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 14. Juli 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 15. Juli 2004 bewilligte das Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren und das Insolvenzverfahren die Stundung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 26. Juli 2004 eröffnete es das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Treuhänder. Acht Gläubiger meldeten Forderungen zur Tabelle an.
Der Treuhänder hat beantragt, seine Vergütung auf 1.165 €, die Auslagenerstattung auf 174,65 €, die Mehrwertsteuer auf 214,36 € und zu erstattende Zustellungskosten auf 16 € festzusetzen, insgesamt 1.570,11 €.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Treuhänders auf 750 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 112,50 € und Umsatzsteuer von 138 € festgesetzt. Den weitergehenden Antrag hat es abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Neuregelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 InsVV sei mit Art. 12 Abs. 1 GG und §§ 63, 65 InsO unvereinbar. Außerdem seien ihm für 16 Zustellungen Zustellungskosten von 16 € zuzusprechen, weil ihn das Insolvenzgericht mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt gehabt habe.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es ist jedoch nur in Höhe der Zustellungskosten von 16 € begründet.
1. Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders in § 13 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 InsVV durch die Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) verstößt weder gegen §§ 63, 65 InsO noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist deshalb bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders anzuwenden. Eine davon abweichende, selbständige Festsetzung der Vergütung des Treuhänders durch die Insolvenzgerichte ist nicht zulässig.
a) Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282; vgl. auch BVerfG ZIP 2005, 1694) hat der Senat die Regelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. für Treuhänder, die ab 1. Januar 2004 in einem massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt werden, für verfassungswidrig erklärt. Die damals geltende Mindestvergütung von 250 € war bei weitem zu niedrig. Punktuelle Umfragen in den Bezirken der Amtsgerichte Hamburg und Braunschweig hatten ergeben, dass der durchschnittliche Kostenaufwand des Treuhänders hierdurch nicht gedeckt wurde.
Der Bundesgerichtshof hatte deshalb dem Bundesministerium der Justiz aufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu erlassen. Dieses ist der Aufforderung mit der genannten Verordnung vom 4. Oktober 2004 nachgekommen. Die Neufassung des § 13 InsVV gilt gemäß § 19 Abs. 1 InsVV für alle ab dem 1. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren. Danach beträgt die Mindestvergütung in der Regel mindestens 600 €, wenn nicht mehr als fünf Gläubiger ihre Forderung angemeldet haben. Von sechs bis 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene fünf Gläubiger um 150 €. Ab 16 Gläubigern erhöht sich die Vergütung je angefangene fünf Gläubiger um 100 €.
b) Die Neuregelung entspricht der Verordnungsermächtigung in § 65 InsO in Verbindung mit § 63 InsO. Sie verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Keller NZI 2005, 23, 29; Wimmer, ZInsO 2004, 1006; a.A. Blersch, ZIP 2004, 2311, 2316).
Die nunmehr vorgesehene Staffelvergütung nach der Zahl der Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, hält sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung und verstößt nicht gegen die Vorgaben in der Senatsrechtsprechung zur Festlegung der Mindestvergütung.
aa) Für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO die §§ 63, 65 InsO entsprechend. Nach § 63 InsO hat der Treuhänder Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Norm ist verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass die dem Treuhänder zustehende Vergütung insgesamt eine seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss. Deshalb muss für massearme Verfahren in der nach § 65 InsO zu erlassenden Verordnung eine Mindestvergütung vorgesehen werden, die für Verfahren dieser Art den im Durchschnitt entstehenden Bearbeitungsaufwand im Wesentlichen auskömmlich entgilt (vgl. BGHZ 157, 282, 287 ff, 291).
Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, die Tätigkeit des Treuhänders in jedem Einzelfall kostendeckend und angemessen zu vergüten. Es ist vielmehr auch der Grundsatz der Querfinanzierung zu berücksichtigen. Deshalb ist es rechtlich nicht geboten, für jeden Einzelfall eine ausreichende Vergütung zu gewährleisten und dem Verwalter den allgemeinen Einwand einer im Vergleich zum konkret erforderlichen Aufwand unangemessenen Vergütung zu ermöglichen. Allerdings kann der Gesichtspunkt der Querfinanzierung - nicht gedeckte Kosten und Gewinnausfälle bei massearmen Verfahren werden durch lukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil die massearmen Verfahren die überwiegende Zahl aller Verfahren darstellen. Deshalb muss ein wirtschaftlicher Ausgleich im Wesentlichen, wenn auch nicht vollständig, bereits innerhalb der massearmen Verfahren erreicht werden. Nicht für jedes, wohl aber für den Durchschnitt dieser Verfahren insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung zu erzielen sein (vgl. BGHZ 157, 282, 288 ff).
bb) Bei der Neuregelung der Mindestvergütung hat der Verordnungsgeber repräsentative Erhebungen über den Tätigkeitsaufwand der Treuhänder zugrunde gelegt. Die dem Senat bei seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2004 zur Verfügung stehenden Unterlagen waren insoweit nur bedingt aussagekräftig und ließen lediglich den Schluss darauf zu, dass die alte Regelung der Mindestvergütung nicht auskömmlich war. Sie genügte dagegen nicht als Grundlage für eine Neuregelung.
Der Verordnungsgeber hat ausweislich der Begründung für die Neuregelung (abgedruckt z.B. in ZIP 2004, 1927 ff) seinen Festsetzungen die Ergebnisse zweier rechtstatsächlicher Gutachten zum zeitlichen Aufwand von Insolvenzverwaltern und Treuhändern in masselosen Verfahren zugrunde gelegt. Die Untersuchungen stammen von Prof. Dr. Hommerich und vom Institut für freie Berufe, IFB. Beide Gutachten waren anlässlich der erforderlichen Neuregelung in Auftrag gegeben worden. Ihnen liegen schriftliche Befragungen von Insolvenzverwaltern zugrunde. Umfassende Zeitbudgetuntersuchungen sind allerdings nicht durchgeführt worden. Grundlage war vielmehr die Selbsteinschätzung der Insolvenzverwalter und Treuhänder.
Bedenken, diese Untersuchungen der rechtlichen Überprüfung der Neuregelung zugrunde zu legen, bestehen nicht. Weitergehende Untersuchungen stehen nicht zur Verfügung.
cc) Die Festlegung einer Mindestvergütung, die am Durchschnitt des entstehenden Bearbeitungsaufwandes ausgerichtet ist, erfordert nicht, dass für alle Verfahren eine einheitliche Mindestvergütung festgelegt wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich derartiges auch nicht aus den Senatsbeschlüssen vom 15. Januar 2004. Dem Verordnungsgeber war es möglich, die Mindestvergütung in typisierender Weise nach dem bestehenden Bearbeitungsaufwand zu staffeln. Als sachliches Abgrenzungskriterium ist hierbei die Zahl der Gläubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, geeignet. Nach den eingeholten Untersuchungen hängt der zeitliche Aufwand mit der Zahl der Insolvenzgläubiger zusammen. Der Verordnungsgeber hat anhand dieser Untersuchungen dargelegt, dass die Zahl der Gläubiger in den Verfahren stark schwankt. Bei den masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren variierte ihre Zahl nach der Untersuchung von Prof. Hommerich zwischen drei und 42. Während 44 % der Verwalterbüros nicht mehr als zehn Gläubiger je Verfahren nannten, waren es bei 16 % durchschnittlich mehr als 15 Gläubiger. Das getrimmte Mittel (nur der Wertbereich zwischen 5 % und 95 %) lag bei 13, der Median bei 12 Gläubigern. Nach der Untersuchung des Instituts für Freie Berufe (IFB) betrug die durchschnittliche Gläubigerzahl 16,2. Das Bundesministerium der Justiz hat daraus eine durchschnittliche Gläubigerzahl von 14 abgeleitet. Das ist nicht zu beanstanden.
Die vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte Staffelung der Mindestvergütung beruht zwar ausweislich der amtlichen Begründung nicht auf einer konkreten Untersuchung des Zeitaufwandes nach den in der Vergütungsstaffelung festgesetzten Gläubigerzahlen. Eine sachlich unangemessene Differenzierung lässt sich aber jedenfalls nicht feststellen (für die Unbedenklichkeit der Staffelung nach Gläubigerzahlen z.B. Keller, ZVI 2004, 569, 576; Graeber, ZInsO 2004, 1010, 1011).
Es mag sein, dass für eine Differenzierung auch andere Anknüpfungstatsachen in Betracht gekommen wären, etwa die Zahl der angemeldeten Forderungen (so etwa Blersch, ZIP 2004, 2311, 2313, 2317) oder die Zahl der ermittelten Gläubiger, auch soweit sie keine Forderungen angemeldet haben. Zwingend ist dies jedoch keineswegs, zumal für solche Differenzierungen keine aussagekräftigen Untersuchungen vorliegen.
dd) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die vorgesehene Staffelung in der Realität keine Grundlage finde und den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2005, 256 ff) widerspreche, wonach im Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem einzigen Verwalterbüro in Hamburg, wenn auch auf der Grundlage von 506 Verfahren, sich eine durchschnittliche Gläubigerzahl von lediglich 6,57 ergebe, steht dies im Widerspruch zu den vom Bundesministerium der Justiz zugrunde gelegten repräsentativen Erhebungen. Das Ergebnis mag für diesen einen Verwalter in Hamburg zutreffend sein. Die Untersuchung der Verfahren eines einzigen Verwalters hat aber keinen Aussagewert, der bundesweite Rückschlüsse zuließe, wie sie für eine Verordnung zugrunde zu legen sind.
ee) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Neuregelung des § 13 Abs. 1 Sätze 3 ff. InsVV verfassungswidrig sei, weil die Vergütung, die für Verfahren mit der vom Verordnungsgeber aus beiden Untersuchungen ermittelten Zahl von 14 Gläubigern vorgesehen ist, hinter dem vom Verordnungsgeber selbst ermittelten Bearbeitungsaufwand zurückbleibe. Lege man insoweit wie bei der Gläubigerzahl die Mittelwerte beider Untersuchungen zugrunde, gelange man auf der Grundlage der Stundensätze des § 19 ZwVwV zu einer Vergütung von 1.165 €. Lege man wie der Verordnungsgeber die geringeren Zeitangaben in der Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde und runde diese auf 16 Stunden ab, von denen sieben auf den Verwalter und neun auf einen qualifizierten Mitarbeiter entfielen, ergebe sich eine angemessene Vergütung von 980 €. § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InsVV sehe aber lediglich eine Vergütung von 900 € vor. Der Verordnungsgeber habe diese Differenz erkannt und ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl sei die Rechtfertigung für die Unterschreitung der nach dem durchschnittlichen Mindestaufwand angemessenen Vergütung nicht ersichtlich (so AG Potsdam ZInsO 2005, 38, 39; AG Hamburg ZInsO 2005, 256, 258). Da der Verordnungsgeber diese Vergütung für den durchschnittlichen Fall mit 14 Gläubigern als Ausgangspunkt für die anderen Vergütungsstufen gewählt habe, erfasse diese Unangemessenheit die Regelung insgesamt.
Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der Verordnungsgeber bei der Feststellung des Tätigkeitsaufwandes allein das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Hommerich zugrunde gelegt hat. In der IFB-Untersuchung wurde der Zeitaufwand höher, nämlich für den Verwalter (Treuhänder) mit 9,63 Stunden, für den Sachbearbeiter mit 12,56 Stunden angegeben. Dabei wurden jedoch die Daten, die dieser Berechnung zugrunde liegen, nicht offen gelegt. Aus der Untersuchung von Prof. Hommerich ergab sich eine sehr große Spreizung bei dem Tätigkeitsaufwand der Verwalter (Treuhänder) und Sachbearbeiter. Es war deshalb jedenfalls vertretbar, dass lediglich die mit genau nachvollziehbaren Daten arbeitende Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde gelegt und hieraus das 5 %-getrimmte Mittel herangezogen wurde.
Von der Untersuchung Prof. Hommerich ausgehend hat der Verordnungsgeber zugrunde gelegt, dass in einem durchschnittlichen Fall mit 14 Gläubigern ein geringfügig aufgerundeter Arbeitsaufwand von sieben Stunden (411 Minuten) für den Verwalter und ein geringfügig abgerundeter Arbeitsaufwand von neun Stunden (559 Minuten) für den Sachbearbeiter anfällt. Bei Zugrundelegung der Vergütungssätze des § 19 ZwVwV, die auch der Senat für angemessen hält (vgl. BGHZ 157, 282, 294), ergibt sich daraus eine Vergütung von 980 €. Die Verordnung billigt eine Vergütung von 900 € zu. Die Begründung rechtfertigt diese Abweichung nicht gesondert, sondern hält sie für ein annähernd gleiches Ergebnis.
Allein aus dieser Abweichung (900 € statt 980 €) lässt sich eine Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht ableiten. Zum einen beträgt die Abweichung lediglich ca. 8 %. Zum anderen durfte der Verordnungsgeber bei der vorgenommenen Abrundung berücksichtigen, dass die zugrunde gelegten Untersuchungen ausschließlich auf den Angaben von Insolvenzverwaltern beruhten, ohne dass diese im Einzelnen durch Zeitbudgetuntersuchungen verifiziert worden wären. Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass die zugrunde gelegten Angaben eher zugunsten der Verwalter und Treuhänder ausgefallen waren (vgl. BGHZ 157, 282, 293).
Bei der Beurteilung, ob die nach der Neuregelung zugebilligte Vergütung angemessen ist, müssen auch Äußerungen der Verwalter zur Höhe der Vergütung in anderem, neutralen Zusammenhang berücksichtigt werden. So hat der Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz des Deutschen Anwaltsvereins dargelegt, dass das geplante vereinfachte Entschuldungsverfahren einen Rückgang der eröffneten Verfahren um ca. 80.000 bedeuten würde, was für die bisherigen Treuhänder einen Vergütungsverlust von ca. 80 Mio. € pro Jahr bedeute. Hierbei handele es sich zwar um einen Umsatz mit relativ geringer Gewinnquote. Trotzdem sei dieser Rückgang schmerzlich (INDAT-Report 08/2006 S. 7). Daraus ist zu entnehmen, dass nach Beurteilung der DAV-Arbeitsgruppe in Verbraucherinsolvenzverfahren die nach der Neuregelung zugebilligten Vergütungen auskömmlich sind.
ff) Es bestehen schließlich keine Bedenken dagegen, dass die Mindestvergütung für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gemäß § 13 InsVV deutlich unterhalb der Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter gemäß § 2 Abs. 2 InsVV festgesetzt wurde.
Der Senat hat zwar in seinem Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03, aaO S. 425) anhand der seinerzeit vorliegenden Erkenntnismöglichkeiten angenommen, dass der von den Treuhändern im Verbraucherinsolvenzverfahren zu leistende Aufwand nur geringfügig geringer ist als der Aufwand im Regelinsolvenzverfahren. Er hat eine Arbeitserleichterung aus manchen im Vorfeld bereits durch die Schuldnerberatungsstellen aufbereiteten Unterlagen abgeleitet, aber eine Verringerung des Arbeitsaufwandes um die Hälfte als nicht gegeben erachtet, zumal manche Quellen seinerzeit angenommen hatten, der durchschnittliche Aufwand für ein Verbraucherinsolvenzverfahren sei etwa gleich hoch anzusetzen wie für ein Regelinsolvenzverfahren, wenn ersteres nicht im schriftlichen Verfahren bearbeitet werde.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass nunmehr für beide Verfahren die Mindestvergütung annähernd gleich hoch hätte angesetzt werden müssen. Die durchgeführten tatsächlichen Erhebungen haben vielmehr ergeben, dass der Kostenunterschied tatsächlich beträchtlich ist. Nach der Untersuchung des IFB betragen die Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens lediglich 55 % der Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens. Nach der Untersuchung von Prof. Hommerich betragen die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens 61 % des Regelinsolvenzverfahrens (Verordnungsbegründung aaO S. 1931 f). Unter diesen Umständen ist die vorgenommene Differenzierung nicht zu beanstanden.
2. Soweit das Beschwerdegericht die beantragte Erstattung der Zustellungskosten von 16 € versagt hat, hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.
Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 kann der Insolvenzverwalter die Sachkosten, die ihm infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend machen. Anders als nach dem zuvor geltenden Recht bemisst sich die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV nach der Regelvergütung, so dass Zuschläge, die für die Ausführung des Zustellungswesens gemäß § 3 Abs. 1 InsVV gewährt werden können, die Auslagenpauschale nicht mehr erhöhen. Damit ist dieser zum früher geltenden Recht zu erhebende Einwand (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188) nicht mehr berechtigt. Zustellungskosten, die aufgrund einer Anordnung gemäß § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind, stellen zusätzliche Kosten dar für die Erledigung einer gesondert übertragenen Aufgabe außerhalb der Regeltätigkeit des Insolvenzverwalters. Sie können deshalb vom Insolvenzverwalter gesondert geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 f).
Für den Treuhänder, für den gemäß § 10 InsVV die Vorschrift des § 8 InsVV entsprechende Anwendung findet, weil ihre Anwendbarkeit in § 13 InsVV nicht ausgeschlossen ist, gilt dasselbe. Auch bei ihm handelt es sich um die Kosten für die Erledigung einer gesondert übertragenen Aufgabe außerhalb seiner Regeltätigkeit.
Allerdings hat beim Treuhänder gemäß § 13 Abs. 2 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV schon vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 keine Anwendung gefunden. Ob deshalb bei ihm schon nach dem zuvor geltenden Recht eine gesonderte Auslagenerstattung für die Zustellungskosten in Frage gekommen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies erscheint zweifelhaft, weil in besonders gelagerten Fällen auch dort Zuschläge möglich waren, die sich sodann ebenfalls bei der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV auswirken konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761).
Durch die Staffelung der Mindestvergütung nach der Zahl der Gläubiger erhöht sich zwar mit der Zahl der Gläubiger auch die Höhe der Auslagenpauschale für die Regeltätigkeit. Dies ist angemessen, ändert aber nichts daran, dass die Übertragung des Zustellungswesens nicht zu der Regeltätigkeit des Treuhänders gehört.
Ende der Entscheidung
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