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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 603/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, InsVV
Vorschriften:
InsO § 7 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
InsVV § 8 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill am 25. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.545,82 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Der Senat hat entschieden, daß der in § 8 Abs. 3 InsVV geregelte Pauschsatz für die Auslagenerstattung des Insolvenzverwalters von 15 % bzw. 10 % nur einmal jährlich und nicht monatlich anfällt (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458). Damit bedarf es auch keiner Entscheidung über die im Freibeweis zu klärenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erstbeschwerde.
Ende der Entscheidung
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