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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 604/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 Fd |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic am 18. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. November 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 21.865,74 €.
Gründe:
I.
Durch Urteil vom 9. August 2002 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Klage, die der Kläger gegen die Beklagten in einer Anwaltshaftungssache erhoben hatte, abgewiesen. Gegen das am 14. August 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ging am Montag, den 16. September 2002 kurz nach 16.00 Uhr auf dem Faxgerät des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein. Ein Mitarbeiter des Landgerichts brachte die Berufungsschrift am Morgen des 17. September 2002 in die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts Nürnberg, das sich in demselben Gebäude befindet. Mit Schriftsatz vom 30. September 2002 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sein Prozeßbevollmächtigter vorgetragen:
Er habe seiner Mitarbeiterin am 16. September 2002 den Auftrag erteilt, die Berufungsschrift zu fertigen, sie seinem Kanzleikollegen zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen und zur Fristwahrung an das zuständige Rechtsmittelgericht zu faxen. Als die Mitarbeiterin gegen 16.00 Uhr den unterschriebenen Schriftsatz an das Oberlandesgericht Nürnberg habe faxen wollen, habe sie festgestellt, daß sie die Faxnummer nicht gekannt habe. In der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts sei telefonisch niemand mehr zu erreichen gewesen. Deshalb habe sie sich mit dem Landgericht verbinden lassen, weil ihr die Faxnummer des Landgerichts aus den Akten bekannt gewesen sei. Die Dame vom Landgericht habe die Frage, ob sie einen per Fax gesendeten Schriftsatz entgegennehme, bejaht. Daraufhin habe sie ihr die Berufungsschrift gefaxt. Danach habe sie die Dame nochmals angerufen und sich den Eingang bestätigen lassen. Sie habe auch gefragt, ob die Dame das Schriftstück weiterleitete. Das habe diese zugesagt. Die Mitarbeiterin habe geglaubt, damit werde die Frist gewahrt, weil sie davon ausgegangen sei, daß der Schriftsatz umgehend weitergeleitet werde. Nach seiner Rückkehr in die Kanzlei habe der Prozeßbevollmächtigte die Mitarbeiterin gefragt, ob die Berufung eingelegt sei. Sie habe das bejaht und berichtet, daß sie sich den Eingang telefonisch habe bestätigen lassen. Der Mitarbeiterin sei es nicht wichtig erschienen, den Vorgang vollständig zu berichten.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf eine nicht ausreichende Büroorganisation zurückzuführen sei. Bei einer Kanzlei, der mehrere bei dem Oberlandesgericht Nürnberg zugelassene Rechtsanwälte angehörten, sei zu erwarten, daß den Mitarbeitern ein Verzeichnis zur Verfügung stehe, in dem die Anschriften und Telefaxnummern zumindest der Gerichte notiert seien, an die erwartungsgemäß häufiger Schriftsätze versandt würden. Außerdem gehöre es zu den organisatorischen Aufgaben eines Rechtsanwalts, die Mitarbeiter darüber zu informieren und anzuweisen, was zu tun sei, wenn es zu Störungen bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Fax komme.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil der Kläger einen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht dargetan hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
1. Zwar muß ein Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig war, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten. Wird ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht, daß die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175). Diese Voraussetzungen treffen im Streitfall aber nicht zu. Im ordentlichen Geschäftsgang war die am Tage des Fristablaufs nach 16.00 Uhr beim Landgericht eingegangene Berufungsschrift nicht mehr fristgerecht an das zuständige Oberlandesgericht Nürnberg weiterzuleiten. Falls die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Landgerichts ausdrücklich zugesagt hat, den ihr zugefaxten Schriftsatz an das Oberlandesgericht Nürnberg weiterzuleiten, durfte die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht darauf vertrauen, daß die Berufungsschrift noch am selben Tage in die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts gelangte. Denn eine Zusage, für eine fristgerechte Überbringung noch am selben Tage zu sorgen, wird nicht behauptet.
2. Die Rechtsbeschwerde legt ferner nicht dar, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen (vgl. insoweit BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, 782 f; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435 f). Entscheidend für die Fristversäumung war im Streitfall nicht ein weisungswidriges Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sondern der von dem Prozeßbevollmächtigten zu verantwortende organisatorische Mangel, daß die Faxnummer des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht zur Verfügung stand, als sie gebraucht wurde. Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muß sicherstellen, daß auf die Faxnummer des Empfängers ohne Schwierigkeiten zugegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300).
Ende der Entscheidung
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