Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 612/02
Rechtsgebiete: InsO, GG
Vorschriften:
InsO § 99 | |
InsO § 7 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill am 25. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Im September 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der den Beruf eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers ausübt, eröffnet.
Auf Antrag der Insolvenzverwalterin vom 14. Oktober 2002, zu dem der Schuldner und sein Verfahrensbevollmächtigter gehört wurden, hat das Insolvenzgericht gemäß § 99 InsO die Postsperre sowohl über die Geschäfts- als auch die Privatadresse des Schuldners verhängt. Die Anordnung hat das Amtsgericht mit der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Schuldners begründet und sich hierzu auf Angaben aus der Antragsschrift vom 14. Oktober 2002 und weitere Schriftsätze der Insolvenzverwalterin vom 1. November und 5. November 2002 sowie in dem Schriftsatz vom 1. November 2002 in Mehrfertigung beigefügtes Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom selben Tage gestützt. Die Schriftsätze nebst Anlagen hat das Insolvenzgericht weder dem Schuldner noch seinem Verfahrensbevollmächtigten zugeleitet.
Die gegen die Anordnung der Postsperre erhobene sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das Landgericht hat sich der Auffassung des Insolvenzgerichts angeschlossen und seine Entscheidung zusätzlich mit Umständen begründet, zu denen dem Schuldner keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Schuldner, Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
II.
Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
Es bedarf keiner Beantwortung der Frage, ob die Instanzgerichte gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen haben. Die Rechtsbeschwerde muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil sie nicht hinreichend darlegt, daß die Entscheidungen der Instanzgerichte auf den gerügten Verletzungen beruhen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92, BGHR GG Art. 103 Abs. 1 Beruhen 1 m.w.N.). Eine Entscheidung beruht auf Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Betroffenen zu einer anderen, ihm günstigen Entscheidung geführt hätte (BGH aaO). Die Rechtsbeschwerde enthält jedoch keine Ausführungen darüber, was der Schuldner vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit eingeräumt worden wäre, sich zu den Tatsachen zu äußern, die die Instanzgerichte zu seinen Lasten berücksichtigt haben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.