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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: IX ZB 62/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO, InsO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 10 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F. | |
InsO § 7 a.F. | |
InsO § 7 Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Februar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 34.052,33 €.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 7 InsO a.F.). Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesgericht, wenn es als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Beschwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher sind auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters weiterhin die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden.
Die vom Beschwerdeführer behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, da die Entscheidung des OLG die maßgeblichen Grundsätze zu § 7 InsO a.F. beachtet hat und die Entscheidung nicht unvertretbar ist. Eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO a.F. ist nicht immer schon dann geboten, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts in einem Einzelfall falsch ist (vgl. Münchner Kommentar/Ganter, InsO § 7 Rn. 34 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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