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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: IX ZB 63/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 4 | |
ZPO § 559 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. April 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 7. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 6. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und die Gläubiger Nr. 4 und 9 ohne Forderungshöhe angegeben. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Verfügung vom 26. September 2002 hingewiesen und mit Beschluß vom 15. November 2002 festgestellt, daß der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Eine nähere Sachverhaltsdarstellung enthält die Beschwerdeentscheidung nicht.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO zulässig.
a) Das Landgericht hat sachlich über eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß entschieden, mit dem gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO festgestellt wurde, daß der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die sofortige Beschwerde statthaft war. Nur dann ist auch die Befugnis zur Rechtsbeschwerde gegeben (BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390).
b) Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintretenden Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Oktober 2003 (aaO S. 2391) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluß eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.
Eine analoge Anwendung von § 34 Abs. 1 InsO kommt aber in Betracht, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. OLG Celle, ZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285). Der in der angefochtenen Entscheidung mitgeteilte Sachverhalt läßt dies nicht erkennen.
c) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, WM 2002, 1894, 1895; v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Senatsbeschluß v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695 f; v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die Revision auch BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; 156, 216, 218; Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223, 2224).
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn mangels Sachverhaltsdarstellung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde nicht feststellbar ist. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen nicht erkennen, von welchem Sachverhalt es hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausgegangen ist. Folglich ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. OLG Celle, ZIP 2001, 340, 342).
2. Für die weitere Prüfung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Eine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde kommt nur dann in Betracht, wenn der Schuldner zumindest die erfüllbaren Anforderungen in der gerichtlichen Aufforderung vom 26. September 2002 erfüllt hat (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 aaO).
Hinsichtlich der erforderlichen Angaben im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie im Schuldenbereinigungsplan verweist der Senat auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom heutigen Tage in den Parallelsachen IX ZB 129/03 und IX ZB 195/03.
Ende der Entscheidung
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