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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: IX ZB 64/01
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG, HeilvfV


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 2
BeamtVG § 34
BeamtVG § 49 Abs. 5
HeilvfV § 11 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 64/01

vom

12. März 2002

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 12. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin (ihrer unbekannten Erben) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 2001 (nicht: 2000) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Nachlaß der Klägerin zur Last.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).

Gegenstand der Klage ist nach dem Sachantrag trotz späteren rechtlichen Begründungswechsels ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden wegen verspäteter Erstattung von Pflegekosten an die verstorbene Verfolgte (§ 30 Abs. 1 BEG, §§ 106, 34 BeamtVG). Die mit Schreiben vom 20. Mai 1990 beantragte und mit Bescheid vom 25. Juni 1992 abgelehnte Erstattung konnte erst aufgrund eines am 3. Dezember 1998 gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Pflegezulage durchgesetzt werden. Vorfinanzierungskosten, auf welche die Beschwerdebegründung abstellt, sind rechtlich und wirtschaftlich Verzugszinsen, die in § 49 Abs. 5 BeamtVG hier von der Erstattung ausgeschlossen werden. Die außerdem ersetzt verlangten Verfahrenskosten der verstorbenen KIägerin und ihres Vormundes sind weitergehende Verzugsschäden gem. § 288 Abs. 2 BGB. Ein Ersatzanspruch hierauf unmittelbar aus § 34 BeamtVG besteht eindeutig nicht.

Die allgemeine Rechtsfrage, ob bei gesetzlich geregelten Geldleistungspflichten des öffentlichen Rechts die Beteiligten, insbesondere die hoheitliche Seite, in lückenfüllender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Schuldnerverzug zum Schadensersatz verpflichtet sind, wird von den obersten Bundesgerichten in gefestigter langjähriger Rechtsprechung verneint (vgl. BGHZ 108, 268, 270 f; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80, NJW 1982, 1277 m.w.N.; BVerwGE 14, 1, 4 f; 98, 18, 30 f; BVerwG DÖV 1978, 257; BSG DÖV 1993, 395 m.w.N.; siehe außerdem Papier, Die Forderungsverletzung im öffentlichen Recht 1970 S. 130 f; de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht 1999 S. 396; zum Beamtenrecht BGHZ 10, 125 und BVerwGE 24, 186, 191). Dem Bürger muß es danach überlassen bleiben, etwaige Verzugsschäden auf andere Weise, insbesondere mit der Amtshaftungsklage zu verfolgen. Eine Verzugshaftung wegen verspäteter Erstattung von Heil- oder Pflegekosten ist auch nicht aus besonderen Sachgründen der Fürsorge oder der Wiedergutmachung geboten, da der Berechtigte im Bedarfsfall nach § 11 Satz 1 HeilvfV einen Vorschuß oder Abschlagszahlungen auf Heil- oder Pflegekosten beantragen kann. Schließlich ermöglicht die betragsmäßig noch nicht bestimmte Feststellung der Erstattungspflicht im Urteil des OLG Düsseldorf vom 3. Dezember 1998 keine nachträgliche Zuerkennung von Prozeßzinsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 1998 - 2 C 28.97, Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5), die einen Teil des geltendgemachten Schadens hätten abdecken können.

Eine besondere Grundsatzfrage nach dem Ausschluß einer Verzugshaftung des Staates innerhalb der Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes stellt sich in dem vorbezeichneten Rechtsrahmen nicht mehr.

Ende der Entscheidung

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