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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.1999
Aktenzeichen: IX ZB 64/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 4
ZPO § 577
ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 233
ZPO § 234
ZPO § 236
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 64/99

vom

4. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 4. November 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Juli 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 12.780 DM.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen das klageabweisende, am 5. Mai 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts am 7. Juni 1999 (Montag) Berufung eingelegt. Mit dem am 7. Juli 1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 9. August 1999 zu verlängern. Zur Begründung hat er vorgebracht, sein Prozeßbevollmächtigter habe bisher keine Rücksprache mit ihm nehmen können; dieser sei in den letzten drei Wochen zum vorläufigen Verwalter und Zwangsverwalter in mehreren Angelegenheiten bestellt worden und wegen der erforderlichen Inbesitznahmen häufig ortsabwesend gewesen; außerdem sei der Prozeßbevollmächtigte als Verwalter in Insolvenzplanverfahren arbeitsmäßig stark eingebunden. Mit Verfügung vom 9. Juli 1999, dem Kläger zugestellt am 14. Juli 1999, hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung abgelehnt, weil keine hinreichenden Gründe für die erbetene Verlängerung dargelegt worden seien und das Verfahren durch eine Verlängerung verzögert würde. Durch Beschluß vom 26. Juli 1999, dem Kläger zugestellt am 29. oder 30. Juli 1999, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Am 9. August 1999 ist die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. Mit der am 10. August 1999 eingegangenen sofortigen Beschwerde hat der Kläger beantragt, den Beschluß des Berufungsgerichts vom 26. Juli 1999 aufzuheben.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 519 b Abs. 2 mit §§ 547, 567 Abs. 1, 4, 577 ZPO), aber in der Sache erfolglos.

Es kann dahinstehen, ob sich die Entscheidung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, eine erste Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung abzulehnen (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO), im Rahmen der zulässigen Ermessensausübung gehalten hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, so ist die versäumte Prozeßhandlung nicht fristgerecht gemäß §§ 233, 234, 236 ZPO nachgeholt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96, MDR 1997, 191, 192). Dafür hätte die Berufungsbegründung - nach Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO - während der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem der Prozeßbevollmächtigte die eingetretene Säumnis hätte erkennen können, eingereicht werden müssen (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO); dies ist nicht geschehen. Durch die ihm am 14. Juli 1999 zugestellte Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 9. Juli 1999 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erfahren, daß eine rückwirkende Verlängerung der inzwischen abgelaufenen Frist zur Berufungsbegründung abgelehnt worden war. Diese hätte daher spätestens am 28. Juli 1999 beim Berufungsgericht eingehen müssen. Dies ist aber erst am 9. August 1999 geschehen.

Ende der Entscheidung

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