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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: IX ZB 66/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 14 | |
InsO § 14 Abs. 1 | |
InsO § 16 | |
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 1. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.650,40 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Das Beschwerdegericht hat zutreffend zwischen der nach § 14 Abs. 1 InsO zu beurteilenden Zulässigkeit des Insolvenzantrags und dem gemäß § 16 InsO festzustellenden Insolvenzgrund unterschieden. Beide Voraussetzungen hat es in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung, ohne Grundsatzfragen zu berühren, bejaht. Der Antrag der Gläubigerin, den diese unter anderem auf eine erhebliche, durch eine vollstreckbare Urkunde titulierte Forderung gestützt hat, ist ersichtlich zulässig. Der von dem Schuldner erhobene Verjährungseinwand greift schon wegen der Vollstreckungsunterwerfung (S. 3 der Urkunde UR-Nr. 1050/79 vom 23. April 1979 - Notar V. in E. ) nicht durch (vgl. § 218 Abs. 1 a.F., § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). An der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht angesichts der titulierten Schulden, der Ermittlungen der Sachverständigen und des von dem Schuldner selbst mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2006 beim Insolvenzgericht eingereichten Gläubigerverzeichnisses kein Zweifel.
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen zu dem "rechtlichen Interesse" im Sinne des § 14 InsO sind geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452 ff). Im Einklang mit dieser Entscheidung - und im Ergebnis zutreffend - hat das Beschwerdegericht den Antrag der Gläubigerin aus einzelfallbezogenen Erwägungen nicht für rechtsmissbräuchlich erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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