Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: IX ZB 67/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
InsO § 6 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. April 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 11. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) des Schuldners vom 1. März 2002 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 12. Februar 2002 (Geschäfts-Nr.: 4 T 131/01) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Schuldners vom 6. März 2002, ihm für ein Rechtsmittel gegen den vorbezeichneten Beschluß des Landgerichts Bückeburg Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Durch die Rechtsmittelschrift (Telefax) des Schuldners vom 1. März 2002 ist der beschwerdeverwerfende Beschluß des Landgerichts schon deshalb nicht wirksam angefochten worden, weil die Telekopie keine Unterschrift wiedergibt (§ 130 Nr. 6 ZPO).
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat nicht die nach § 114 ZPO für die Gewährung notwendige Aussicht auf Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob das erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist (§ 575 Abs. 1 ZPO) beim Bundesgerichtshof eingegangene, zu Protokoll des Amtsgerichts erklärte Prozeßkostenhilfegesuch des Schuldners (§ 129 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) hinsichtlich seiner hemmenden Wirkung für die Beschwerdefrist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zugänglich gewesen wäre und der Schuldner mit Recht rügt, daß die Erstbeschwerde wegen des behaupteten Zustellungsmangels fristgerecht erhoben war, was das Landgericht ohne erkennbares Eingehen auf das Beschwerdevorbringen verneint hat. Denn auf diese Punkte kommt es für den versagten Anspruch des Schuldners auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr an. Die Beschwerdeentscheidung beruht nicht auf dem gerügten Mangel.
Die vom Landgericht wegen Fristversäumung (§§ 6 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.) verworfene Erstbeschwerde war jedenfalls gemäß § 6 Abs. 1 InsO unstatthaft. Der Schuldner hat nach seiner Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts vom 29. Oktober 2001 mit der Erstbeschwerde nur die fehlende Veröffentlichung des amtsgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses vom 22. Oktober 2001 und die Einsetzung eines ungeeigneten Treuhänders (§§ 313, 292, 56 InsO) angegriffen. Dagegen sieht die Insolvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.