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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: IX ZB 67/03
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Februar 2004
in dem Insolvenzverfahren
hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neskovic, Vill und Cierniak am 5. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031036505 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit der Erinnerung wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2003 ergangene Kostenrechnung auf ihn persönlich ausgestellt ist. Er meint, die Rechnung müsse an ihn als Treuhänder über das Vermögen des Schuldners gerichtet werden.
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenausspruch der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde betrifft den Erinnerungsführer persönlich. Dieser hatte mit der Rechtsbeschwerde die Aufhebung eines gegen ihn selbst gerichteten Zwangsgeldbeschlusses erreichen wollen. Daher hat er auch die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels persönlich zu tragen. Daß das Zwangsgeld wegen Verletzung der dem Beschwerdeführer als Treuhänder obliegenden Aufgaben verhängt wurde, ändert daran nichts.
Ende der Entscheidung
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