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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: IX ZB 67/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
ZPO § 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 67/06

vom 7. Dezember 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 10. März 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

a) Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Soweit das Insolvenzgericht den bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO mit der Prüfung beauftragt hat, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, sowie ihn zusätzlich beauftragt hat, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Schuldnerunternehmens bestehen, handelt es sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - um eine Maßnahme, gegen die ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Dasselbe gilt für die Zulassung des Insolvenzantrags der Gläubigerin durch das Insolvenzgericht nach § 14 InsO.

b) Soweit sich der Schuldner gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, der Bestellung von Rechtsanwalt E. zum vorläufigen Insolvenzverwalter, der Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots und der teilweisen Untersagung bzw. einstweiligen Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 6, 7 InsO). Die Rechtssache hat aber auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind nicht aufgeworfen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht eine Besorgnis der Befangenheit des bestellten Insolvenzverwalters verneint hat. Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei begründet als solches regelmäßig keinen Ablehnungsgrund (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rn. 29 m.w.N.).

3. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, weil die Fristversäumnis nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, so ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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