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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZB 7/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
InsO § 296 Abs. 1 Satz 2
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 7/06

vom 21. September 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 2. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Anträge des Schuldners vom 30. August 2000 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind am 5. September 2000 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 15. Mai 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und später den Schlusstermin auf den 26. Mai 2005 anberaumt. Auf den in diesem Termin gestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Restschuldbefreiung wegen "grob fahrlässige(r) Verletzung der Auskunftspflichten" versagt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen; dieser habe im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Auf der Grundlage der Darlegungen der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Versagungsgrund in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO rechtsfehlerfrei bejaht.

Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO hatte der Schuldner ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis) sowie eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht) vorzulegen. In Ziffer X des Vermögensverzeichnisses hat er das Bestehen von Sicherungsrechten verneint. Dies war unrichtig, weil er in dem Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999 mit der L. GmbH ein Patent zur Sicherheit übertragen hatte. Gefragt war in Ziffer X des Verzeichnisses allgemein nach Sicherungsrechten; die Erwähnung etwa der Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen war ausdrücklich als ein Beispiel gekennzeichnet.

Das Landgericht ist auch nicht von dem Beschluss des Senats vom 23. Juli 2004 (IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841) abgewichen. Danach setzt die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraus. Es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. So liegt es hier:

Auch wenn der Schuldner einen Vermögensgegenstand zur Sicherheit überträgt, verbleibt der Masse ein im Kern geschützter Vermögensbestandteil (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 820). Im Übrigen hat der Schuldner, wenn nicht sogar die Sicherungsübertragung auflösend bedingt ist, einen Anspruch auf Rückübertragung der Sicherheit nach dem Erlöschen der gesicherten Forderung. Unter diesen Umständen ist das Verschweigen der Sicherungsübertragung eines Patents seiner Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2004 (aaO S. 1841 f) dahinstehen lassen, ob objektiv falsche oder unvollständige Schuldnerangaben als unwesentlich angesehen werden können, wenn sie von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen. Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall liegt bei der Übertragung eines Patents zur Sicherung einer Darlehensschuld in Höhe von 30.000 DM nebst Zinsen ersichtlich nicht vor.

Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Jahresfrist in § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO geht fehl, weil der Versagungsantrag im Schlusstermin, nicht aber in der Wohlverhaltensperiode gestellt wurde.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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