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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: IX ZB 71/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller nicht zu bewilligen. Auch eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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