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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: IX ZB 73/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 70 | |
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Februar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 14. Februar 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 70 Satz 3 InsO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage, "ob das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in Bezug zu seiner Funktion als Mitglied des Gläubigerausschusses bzw. zu dessen Tätigkeit stehen muss, um eine Entlassung gemäß § 70 InsO ... zu rechtfertigen", ist nicht entscheidungserheblich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte sich der Gläubigerausschuss in zwei Sitzungen mit der Geltendmachung von Ansprüchen der Masse gegen den Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin befaßt. In der Sitzung vom 22. Juni 2001 legte der Beschwerdeführer jedoch nicht - entsprechend seiner Zuständigkeit im Ausschuss - den beschlossenen Klageentwurf der Masse vor. Der von ihm präsentierte Entwurf sah vielmehr eine Klage seiner eigenen Beteiligungsgesellschaft gegen den Wirtschaftsprüfer vor. Das Interesse dieser Insolvenzgläubigerin verfolgte der Beschwerdeführer im Weiteren durch sein vom Landgericht festgestelltes Vorgehen gegenüber dem Insolvenzverwalter. Bereits danach kann von einem fehlenden Bezug zu seiner Funktion als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht die Rede sein. Im Übrigen hat der Rechtsbeschwerdeführer selbst in seinen Schreiben vom 12. und 19. August 2004 an den Insolvenzverwalter einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses hergestellt. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung daher auch keinen "falschen Obersatz" zugrunde gelegt.
Es ist nicht von der im Urteil des VIII. Zivilsenats vom 22. April 1981 (VIII ZR 34/80, WM 1981, 876, 878) beiläufig geäußerten Auffassung abgewichen, der in den Gläubigerausschuss gewählte Angestellte eines Konkursgläubigers sei aufgrund des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, diesen über Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit zu informieren. Um eine solche Weitergabe von Informationen geht es hier nicht. Denn nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde gehörte der Beschwerdeführer dem Gläubigerausschuss als Vorstandsvorsitzender der A. AG an. Im übrigen hat die von der Rechtsbeschwerde gerügte Bemerkung des Landgerichts über die vom Beschwerdeführer erworbenen "Sonderkenntnisse" ersichtlich keine entscheidungstragende Bedeutung.
Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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