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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: IX ZB 74/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser
am 11. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 5.000 DM.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO (BGH, Beschl. v. 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209).
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit liegen nicht vor. Insbesondere werden durch die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Klägers nicht verletzt.
Die angegriffene Entscheidung ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Anfechtungsgrundes im Ergebnis vertretbar.
Ende der Entscheidung
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