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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 76/06
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 | |
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2008
in der Kostensache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 27. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 78 00 71 04 24 58 vom 23. November 2007 - wird zurückgewiesen
Gründe:
1. Die Eingabe der Klägerin vom 6. Februar 2008 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; v. 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43).
2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; v. 20. September 2007, aaO). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Eingabe jedoch gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2007: Sie meint, ihr hätte ein Notanwalt bestellt werden müssen und ihre Rechtsbeschwerde hätte nicht verworfen werden dürfen. Die Kostengrundentscheidung kann mit der Erinnerung nicht angegriffen werden. Überdies lässt der Beschluss vom 27. Oktober 2007 keine Rechtsfehler erkennen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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