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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 76/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 7. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
a) Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte er bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.
b) Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
c) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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