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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 77/02
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 210 | |
InsO § 7 | |
InsO § 6 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 18. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. K. GmbH & Co. KG. Die Kläger begehren Feststellung näher bezeichneter Ansprüche. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen; der Rechtsstreit ist derzeit in der Revisionsinstanz anhängig.
Für das Berufungsverfahren sind Gerichtskosten in Höhe von 48.172,50 DM abzüglich eines Vorschusses von 16.057,50 DM, somit 32.115 DM, festgesetzt worden. Der Beklagte hat schon während des erstinstanzlichen Rechtsstreits Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er hat sich deshalb unter Hinweis auf § 210 InsO mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der Gerichtskosten gewandt. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen hat der Beklagte Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
1. In Rechtssachen, die Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz betreffen, sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung Beschwerden an einen obersten Gerichtshof des Bundes generell ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Schon deshalb kann die Rechtsbeschwerde nicht auf § 7 InsO gestützt werden.
2. Davon abgesehen bezieht sich die Vorschrift - wie ihre Vorgängerregelung (vgl. dazu BGHZ 144, 78, 80 ff) - ausschließlich auf Rechtsmittelentscheidungen, die gemäß § 6 Abs. 1 InsO in Insolvenzverfahren ergangen sind.
Für eine entsprechende Anwendung der Regelung auf Verfahren außerhalb der Insolvenzordnung ist daher selbst dann kein Raum, wenn für dort ergangene Entscheidungen die Auslegung einer insolvenzrechtlichen Norm maßgeblich war.
Ende der Entscheidung
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