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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: IX ZB 77/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die geltend gemacht Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage eines Vertrauensschutzes bei telefonischen Auskünften der Geschäftsstelle bezüglich der Verbescheidung von Fristverlängerungsanträgen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; v. 20. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 f.; v. 15. Oktober 2003 - VIII ZB 39/03, BGH-Report 2004, 270, 271) ist für die Beurteilung der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht entscheidungserheblich. Eine wirksame Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor. Die geltend gemachte Mitteilung der Geschäftsstelle ersetzt die Fristverlängerung nicht, sie vermag nur das Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung auszuschließen. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt. Eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet mangels aktenkundiger Tatsachen aus (vgl. BGHZ 63, 389, 392; Beschl. v. 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518; Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793, 794). Der Eingang eines Verlängerungsantrags und die Mitteilung der Geschäftsstelle über die Fristverlängerung ist weder glaubhaft gemacht noch aus den Akten ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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