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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: IX ZB 78/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 4 | |
InsO § 6 | |
InsO § 7 | |
InsO § 34 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Gutachten vom 7. Dezember 2004 hat der vom Insolvenzgericht eingesetzte Gutachter die Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit angeregt. Das Insolvenzgericht hat das Gutachten dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners zur Stellungnahme zugeleitet, eine Äußerungsfrist eingeräumt und mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 29. Dezember 2004 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005, beim Insolvenzgericht am 18. Januar 2005 eingegangen, hat der Schuldner, der Rechtsanwalt ist, sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Hierzu hat er vorgetragen, er sei aufgrund einer genetisch bedingten Herzmuskelschwäche und eines darauf folgenden Herzinfarktes schwer behindert. Infolge einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe er sich seit dem 30. Dezember 2004 in internistische Behandlung begeben müssen, ab dem 3. Januar 2005 über die Notaufnahme in die Universitätsklinik Kiel, bevor er nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung am 10. Januar 2005 abends nach Berlin habe zurückkehren können. Am 14. Januar 2005 habe er erstmals von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erhalten und seinen bislang für ihn tätigen Anwalt aufgesucht. Seine Telefongeräte seien wegen Nichtzahlung der angefallenen Gebühren gesperrt gewesen, weswegen er für seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten nicht erreichbar gewesen sei.
Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht mit seiner Entscheidung, dem Schuldner keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht angeordnete Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu gewähren, nicht in verfassungswidriger Weise den von der Prozessordnung eröffneten Zugang zur nächsten Instanz vereitelt.
Angesichts des Umstandes, dass nach Zuleitung des Gutachtens des jetzigen Insolvenzverwalters vom 7. Dezember 2004 die dort angeregte Eröffnung des Insolvenzverfahrens nahe lag und deshalb mit einer für den Schuldner nachteiligen Entscheidung gerechnet werden musste, hätte der Schuldner, besondere Vorkehrungen treffen müssen, damit der Kontakt zwischen ihm und seinem damaligen Anwalt aufrechterhalten bleiben konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juni 1972 - IVb ZB 26/72, VersR 1972, 975; Beschl. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94, VersR 1995, 810; Beschl. v. 24. Juli 2000 - II ZB 22/99, NJW 2000, 3143). Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, hätte der Schuldner seinen Anwalt mit der Rechtsmitteleinlegung im Voraus beauftragen können.
Zudem bestand die Möglichkeit, nach Entlassung aus der stationären Behandlung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Januar 2005 durch öffentliche Fernsprechapparate mit dem Anwalt unmittelbar Verbindung aufzunehmen.
Ende der Entscheidung
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