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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: IX ZB 79/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 5. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 3. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Beschwerde vom 9. Februar 2009 ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gleiche gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 236 Abs. 1 ZPO). Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzungsantrag sind daher zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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