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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: IX ZB 8/02
Rechtsgebiete: ZPO, Zivilprozeßreformgesetz


Vorschriften:

ZPO a.F. § 567 Abs. 4 Satz 1
Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 Art. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 8/02

vom 12. März 2002

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 12. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die als weitere Beschwerde zu wertende "Eingabe" gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Nach dem hier anzuwendenden § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO in der Fassung von Art. 3 Nr. 3 Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, 1907 f) ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig.



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