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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: IX ZB 8/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 8/06

vom 26. April 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 26. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 1. September 2005 als unzulässig verworfen wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 1. September 2005 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte bereits am 5. September 2005 die Masseunzulänglichkeit an. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Eröffnungsentscheidung hat die Schuldnerin geltend gemacht, das Verfahren sei zu Unrecht eröffnet worden, weil eine die Verfahrenskosten deckende Masse voraussichtlich nicht vorhanden sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO) und zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Landgericht entgegen der - allerdings erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerderecht des antragstellenden Schuldners gegen die Eröffnungsentscheidung bejaht hat (vgl. hierzu unter 2.; nachträgliche Divergenz). Die für die Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer der Schuldnerin ergibt sich schon aus der Zurückweisung ihrer sofortigen ersten Beschwerde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die sofortige erste Beschwerde der Schuldnerin gegen die Eröffnungsentscheidung als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166). Der Bundesgerichtshof hat die - in der angefochtenen Entscheidung auch behandelte - Streitfrage, ob der Schuldner, der selbst den Insolvenzantrag gestellt hat, gegen die Eröffnungsentscheidung Rechtsmittel einlegen kann, in der Weise beantwortet, dass er hierzu grundsätzlich nicht berechtigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499, 500). Der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs angesprochene Ausnahmefall, dass sich die Vermögenslage des Schuldners nach Antragstellung verbessert hat und der Eröffnungsgrund zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, liegt auch hier nicht vor. Da das erste Rechtsmittel der Schuldnerin bereits unzulässig war, stellen sich die von der Rechtsbeschwerde herausgearbeiteten Rechtsfragen zu den Eröffnungsvoraussetzungen nicht.

Ende der Entscheidung

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